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Art. 2 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben - Grundgebühr

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Art. 2 Gebührentarif für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für Betriebsbewilligungen von Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben · Grundgebühr

1. Für jeden Besuch des Schlachtbetriebes wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben.

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