Grundgebühr
Gesetzestext (5 Artikel)
1. Für jeden Besuch des Schlachtbetriebes wird eine Grundgebühr von 20 Franken erhoben.
1. Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung werden pro Tier folgende Gebühren erhoben
a) Rind, Pferd: Fr. 12.-
b) Kalb, Schaf, Ziege, Schwein: Fr. 8.-
c) Ferkel, Zicklein, Lamm: Fr. 3.-
d) Wild, anderes Schlachtvieh: Fr. 8.-
e) Kontrolle des Durchfrierens bei Tieren mit Finnenbefall: Fr. 20.-
f) Ausstellen von Bestätigungen und Zeugnissen: Fr. 10.- bis Fr. 30.-
2. Entstehen für den Fleischkontrolleur bei der Untersuchung im Schlachtbetrieb Wartezeiten von über 30 Minuten oder wird er ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten aufgeboten, so können die Gebühren nach Zeitaufwand zu einem Stundenansatz von 140 Franken erhoben werden.
3. Folgt der Schlachtbetrieb bei der Schlachttieruntersuchung den organisatorischen Empfehlungen des Amtes für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, so können die Gebühren nach Absatz 1 Litera a - d und/oder Artikel 2 um zehn Prozent reduziert werden.
1. Für Betriebsbewilligungen für Schlachtanlagen und Zerlegebetrieben wird eine Gebühr von 300 bis 400 Franken erhoben.
1. Gebühren für Kontrollen, Dienstleistungen und Bewilligungen nach Artikel 45 Absatz 2 Litera b - d des Lebensmittelgesetzes richten sich nach Zeitaufwand und werden gemäss Artikel 6 Litera a des Gebührentarifs für Amtstierärzte, Vieh- und Bieneninspektoren vom 2. Juli 1996 erhoben.
1. Dieser Gebührentarif tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.