507.400
CH-GR
Art. 9 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Gebühren
Gebühren und Entschädigungen
Art. 9 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Gebühren
1. Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.