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Art. 9 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Gebühren

Gebühren und Entschädigungen
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Art. 9 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Gebühren

1. Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.

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