507.400
CH-GR
Art. 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Statistik
Organisation und Zuständigkeit
Art. 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Statistik
1. Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.