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Art. 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Statistik

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 8 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Statistik

1. Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.

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