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Art. 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss

1. Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.

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