507.400
CH-GR
Art. 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss
Organisation und Zuständigkeit
Art. 7 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss
1. Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.