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Art. 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischkontrolleure

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischkontrolleure

1. Das Veterinäramt wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.

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