507.400
CH-GR
Art. 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischkontrolleure
Organisation und Zuständigkeit
Art. 6 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischkontrolleure
1. Das Veterinäramt wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.