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Art. 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischinspektor

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischinspektor

1. Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt.

2. Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.

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