507.400
CH-GR
Art. 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Fleischinspektor
Organisation und Zuständigkeit
Art. 5 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Fleischinspektor
1. Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt.
2. Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.