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Art. 4 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Vollzug, Laboratorium

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 4 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Vollzug, Laboratorium

1. Das Veterinäramt vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.

2. Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen.

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