507.400
CH-GR
Art. 4 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Vollzug, Laboratorium
Organisation und Zuständigkeit
Art. 4 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Vollzug, Laboratorium
1. Das Veterinäramt vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.
2. Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen.