507.400
CH-GR
Art. 2 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Gleichstellung der Geschlechter
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Gleichstellung der Geschlechter
1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.