Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
507.400 CH-GR

Art. 2 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Gleichstellung der Geschlechter

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Gleichstellung der Geschlechter

1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

← Art. 1 Kantonale Fleischhygieneverordnung Geltungsbereich Art. 3 Kantonale Fleischhygieneverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →