507.400
CH-GR
Art. 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Erhebung der Gebühren
Gebühren und Entschädigungen
Art. 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Erhebung der Gebühren
1. Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher.