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Art. 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung - Erhebung der Gebühren

Gebühren und Entschädigungen
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Art. 10 Kantonale Fleischhygieneverordnung · Erhebung der Gebühren

1. Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher.

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