Geltungsbereich
Inhaltsübersicht (16)
Gesetzestext (16 Artikel)
1. Die Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
1. Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
1. Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung.
1. Das Veterinäramt vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.
2. Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen.
1. Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt.
2. Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.
1. Das Veterinäramt wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.
1. Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.
1. Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.
1. Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.
1. Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher.
1. Die Regierung regelt die Entschädigung der Fleischkontrolleure.
1. Die Organe der Fleischkontrolle haben bei der Ausführung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
1. Bussen werden vom Departement ausgesprochen.
2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
1. Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Fleischhygiene dem kantonalen Veterinäramt zuzustellen.
1. Die kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 1958 wird aufgehoben.
1. Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.