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Art. 6 Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) - Besondere Dienstleistungen

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Art. 6 GebVLC · Besondere Dienstleistungen

1. Besondere Dienstleistungen und Kontrollen, die nicht von Amtes wegen durchzuführen sind, werden grundsätzlich nach dem effektiven Aufwand in Rechnung gestellt. Das Amt kann, wenn es die Situation erfordert, solche Dienstleistungen zu Marktpreisen anbieten.

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