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Art. 5 Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) - Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse

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Art. 5 GebVLC · Echtheitszeugnisse für Ursprungserzeugnisse

1. Für das Ausstellen von Echtheitszeugnissen für Ursprungserzeugnisse zugunsten von Exportbetrieben werden Gebühren nach Zeitaufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde erhoben.

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