507.310
GEBVLCOTACEE
CH-GR
Art. 4 Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) - Weitere Kontrollen und Abklärungen
Art. 4 GebVLC · Weitere Kontrollen und Abklärungen
1. Für weitere Kontrollen und Abklärungen im Bereich der Chemikaliengesetzgebung, der Gesetzgebung über den Schutz des ökologischen Gleichgewichts und der Landwirtschaftsgesetzgebung werden Gebühren nach dem effektiven Aufwand mit einem Ansatz von 140 Franken pro Stunde in Rechnung gestellt.