507.310
GEBVLCOTACEE
CH-GR
Art. 1 Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Lebensmittel, Chemikalien und ökologisches Gleichgewicht (GebVLC) - Geltungsbereich und Zuständigkeit
Art. 1 GebVLC · Geltungsbereich und Zuständigkeit
1. Diese Verordnung regelt die Gebühren im Bereich der Lebensmittelgesetzgebung und in weiteren Bereichen, für deren Vollzug das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit zuständig ist. Vorbehalten bleiben spezielle Gebührenregelungen.