507.100
CH-GR
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Gebühren
Organisation
Art. 9 Lebensmittelverordnung · Gebühren
1. Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.
2. Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung.