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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Gebühren

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Art. 9 Lebensmittelverordnung · Gebühren

1. Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.

2. Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung.

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