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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Vergütung der Proben

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Art. 7 Lebensmittelverordnung · Vergütung der Proben

1. Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch den Kanton zum Ankaufspreis vergütet, sofern dieser den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert erreicht.

2. Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsberichtes.

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