Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
507.100 CH-GR

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Lebensmittelkontrolleure

Organisation
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (18 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 6 Lebensmittelverordnung · Lebensmittelkontrolleure

1. Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laboratorium.

2. Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrieben durch.

3. Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe mindestens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren.

4. Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

← Art. 5 Lebensmittelverordnung Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Vollzugsbehörden Art. 7 Lebensmittelverordnung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →