507.100
CH-GR
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Lebensmittelkontrolleure
Organisation
Art. 6 Lebensmittelverordnung · Lebensmittelkontrolleure
1. Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laboratorium.
2. Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrieben durch.
3. Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe mindestens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren.
4. Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.