507.100
CH-GR
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Lebensmittelinspektoren
Organisation
Art. 5 Lebensmittelverordnung · Lebensmittelinspektoren
1. Die Lebensmittelinspektoren unterstehen dem kantonalen Laboratorium.
2. Sie überwachen die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure. Sie können diesen Weisungen erteilen.
3. Die Lebensmittelinspektoren können auch selbständig Kontrollen durchführen. In schwierigen Fällen unterstützen sie die Lebensmittelkontrolleure.