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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Kantonales Veterinäramt

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Art. 4 Lebensmittelverordnung · Kantonales Veterinäramt

1. Das kantonale Veterinäramt erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle durch die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure wahr.

2. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fleischinspektoren und der Fleischkontrolleure.

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