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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Kantonales Laboratorium

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Art. 3 Lebensmittelverordnung · Kantonales Laboratorium

1. Das kantonale Laboratorium erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle im Aussendienst durch die Lebensmittelinspektoren und die Lebensmittelkontrolleure wahr.

2. Für besondere Kontrollen, wie die Trinkwasser- und die Pilzkontrolle, kann das kantonale Laboratorium weitere Kontrollorgane einsetzen.

3. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

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