507.100
CH-GR
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Gleichstellung der Geschlechter
Organisation
Art. 2 Lebensmittelverordnung · Gleichstellung der Geschlechter
1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.