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Art. 19 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Aufhebung von Erlassen

Schlussbestimmungen
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Art. 19 Lebensmittelverordnung · Aufhebung von Erlassen

1. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die kantonale Lebensmittelverordnung vom 30. Mai 1941, die Verordnung betreffend den Verkehr mit essbaren Pilzen vom 30. Mai 1934 sowie Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren vom 28. Mai 1975 aufgehoben.

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