507.100
CH-GR
Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Erlass und Mitteilungen von Verfügungen
Organisation
Art. 10 Lebensmittelverordnung · Erlass und Mitteilungen von Verfügungen
1. Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laboratorium und vom kantonalen Veterinäramt erlassen. Sie sind der örtlichen Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.