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Art. 10 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Erlass und Mitteilungen von Verfügungen

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Art. 10 Lebensmittelverordnung · Erlass und Mitteilungen von Verfügungen

1. Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laboratorium und vom kantonalen Veterinäramt erlassen. Sie sind der örtlichen Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

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