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Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelverordnung) - Vollzugsbehörden

18 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Graubünden
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Inhaltsübersicht (18)

Gesetzestext (18 Artikel)

Organisation

1. Der Vollzug der Lebensmittelkontrolle obliegt dem Kanton. Vollzugsbehörden sind das kantonale Laboratorium und das kantonale Veterinäramt.

Organisation

1. Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in dieser Verordnung beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.

Organisation

1. Das kantonale Laboratorium erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle im Aussendienst durch die Lebensmittelinspektoren und die Lebensmittelkontrolleure wahr.

2. Für besondere Kontrollen, wie die Trinkwasser- und die Pilzkontrolle, kann das kantonale Laboratorium weitere Kontrollorgane einsetzen.

3. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lebensmittelinspektoren und Lebensmittelkontrolleure.

Organisation

1. Das kantonale Veterinäramt erhebt und untersucht Proben. Es nimmt die Kontrolle durch die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure wahr.

2. Es sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Fleischinspektoren und der Fleischkontrolleure.

Organisation

1. Die Lebensmittelinspektoren unterstehen dem kantonalen Laboratorium.

2. Sie überwachen die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolleure. Sie können diesen Weisungen erteilen.

3. Die Lebensmittelinspektoren können auch selbständig Kontrollen durchführen. In schwierigen Fällen unterstützen sie die Lebensmittelkontrolleure.

Organisation

1. Die Lebensmittelkontrolleure unterstehen dem kantonalen Laboratorium.

2. Sie führen die Lebensmittelkontrolle in den kontrollpflichtigen Betrieben durch.

3. Ohne besondere Weisung sind die kontrollpflichtigen Betriebe mindestens einmal pro Saison, Jahresbetriebe mindestens zweimal jährlich zu inspizieren.

4. Der Befund ist den Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

Organisation

1. Nicht beanstandete Proben werden auf Verlangen durch den Kanton zum Ankaufspreis vergütet, sofern dieser den vom Bundesrat festgesetzten Mindestwert erreicht.

2. Der Anspruch auf Vergütung erlischt ein Jahr nach Erhalt des Untersuchungsberichtes.

Organisation

1. Die Regierung legt den Gebührentarif innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.

2. Die Gebühren bei Schlachttier- und Fleischuntersuchungen richten sich nach der kantonalen Fleischverordnung.

Organisation

1. Verfügungen im Sinne des Lebensmittelgesetzes werden vom kantonalen Laboratorium und vom kantonalen Veterinäramt erlassen. Sie sind der örtlichen Gesundheitsbehörde zur Kenntnis zu bringen.

Zuständigkeit

1. Das kantonale Laboratorium ist zuständig für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes, soweit nicht aufgrund des Lebensmittelgesetzes oder dieser Verordnung die Zuständigkeit des kantonalen Veterinäramtes gegeben ist.

Zuständigkeit

1. Das kantonale Veterinäramt ist zuständig für

a) die Überwachung der Tierproduktion;

b) die Bewilligungserteilung für den Betrieb der Schlachtanlagen;

c) die generelle Kontrolle der Schlachtanlagen;

d) die Kontrolle der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach der Schlachtung;

e) die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und -verarbeitungsbetrieben.

2. Das kantonale Laboratorium und das kantonale Veterinäramt listen die Zerlegungs- und Verarbeitungsbetriebe auf, welche vom kantonalen Veterinäramt zu kontrollieren sind.

Strafverfahren

1. Die Organe der Lebensmittelkontrolle haben die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.

Strafverfahren

1. Bussen werden vom zuständigen Departement erlassen.

2. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.

Strafverfahren

1. Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung dem kantonalen Laboratorium bzw. dem kantonalen Veterinäramt zuzustellen.

Schlussbestimmungen

1. Mit dem Inkrafttreten der Verordnung werden alle mit ihr in Widerspruch stehenden Erlasse, insbesondere die kantonale Lebensmittelverordnung vom 30. Mai 1941, die Verordnung betreffend den Verkehr mit essbaren Pilzen vom 30. Mai 1934 sowie Artikel 9 Absatz 2 Ziffer 1 der Verordnung über das Verwaltungsstrafverfahren vom 28. Mai 1975 aufgehoben.

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