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Art. 7 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zugelassene Pflegefachpersonen

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Art. 7 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie zugelassene Pflegefachpersonen

1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt

a) * bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts, die einer eingeschränkten Revision gemäss Artikel 727a OR unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung, dem Bericht der Revisionsstelle, die Kostenrechnung sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;

b) * jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.

2. Dienste ohne kommunalem Leistungsauftrag und zugelassene Pflegefachpersonen, die Anspruch auf Leistungsbeiträge erheben, haben dem Amt

a) bis am 31. März des Folgejahres die Betriebsdaten gemäss den Vorgaben des Amts sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung beziehungsweise der Anerkennung der Beitragsberechtigung notwendigen Daten und Unterlagen einzureichen;

b) jeweils innert zehn Tagen nach Ende eines Quartals die Anzahl der beitragsberechtigten Leistungseinheiten zu melden.

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