Art. 5 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Spitäler
Art. 5 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Spitäler
1. Spitäler, die sich auf der Spitalliste des Kantons befinden und ihren Standort im Kanton haben, sind verpflichtet, dem Amt folgende Unterlagen einzureichen
a) die Krankenhausstatistik und die medizinische Statistik gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Statistik;
b) * nach Austritt die elektronische Rechnung jedes Einzelfalls im XML-Standard via Schnittstelle;
c) * ...
d) Patientendaten, soweit sie zur Überprüfung der Beitragspflicht und zur Beitragsgewährung notwendig sind;
e) Daten hinsichtlich Leistungsspektrum und Leistungsmenge;
f) die für den Kantonsbeitrag massgebenden Finanzdaten anhand eines vom Amt zur Verfügung gestellten Formulars;
g) die Betriebsrechnung REKOLE aggregiert nach dem ITAR-K Modell von H+ Die Spitäler der Schweiz;
h) bis spätestens am 31. März des Folgejahres die Kostenrechnung, das Ergebnis der von der Regierung vorgegebenen Qualitätsmessungen sowie die zur Beitragsbemessung und zur Überprüfung der Betriebsbewilligung notwendigen Daten und Unterlagen;
i) bis spätestens am 30. April des Folgejahres die einer ordentlichen Revision gemäss Artikel 727 OR unterzogene Jahresrechnung mit der Anlagebuchhaltung sowie den umfassenden Bericht der Revisionsstelle;
j) * alle im Protokollerfassungs- und Qualitätsmanagementprogramm erfassten Daten der Rettungsdienste;
k) * die im Rahmen der SwissDRG-Datenerhebung gelieferte Fallkostendatei.