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Art. 46 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Kostenbeteiligung der transportierten Personen

Rettungswesen - Beiträge
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Art. 46 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Kostenbeteiligung der transportierten Personen

1. Für alle durch die zentrale Koordinationsstelle disponierten Einsätze sind den transportierten Personen folgende Dispositionspauschalen in Rechnung zu stellen

a) * Primäreinsätze: Fr. 50.-

b) * Sekundäreinsätze: Fr. 30.-

2. Bei Primäreinsätzen und bei nicht medizinisch indizierten Sekundärtransporten hat das für den Rettungsdienst beziehungsweise den Ambulanzstützpunkt zuständige Spital die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen. Dies gilt auch, falls der Transport nicht durch die spitaleigenen Dienste erfolgt ist.

3. Bei medizinisch indizierten Sekundäreinsätzen hat das Spital, welches die Transportkosten zu übernehmen hat, die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen.

4. Die Spitäler haben die Gesamtsumme der in Rechnung gestellten Dispositionspauschalen bis Ende Januar des Folgejahres der zentralen Koordinationsstelle zu überweisen.

5. In der der Koordinationsstelle des Kantons Tessin angeschlossenen Spitalregion Mesolcina Calanca hat der zuständige Rettungsdienst bei Primär- und Sekundäreinsätzen die Dispositionspauschale den transportierten Personen in Rechnung zu stellen.

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