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506.060 VOzKPGOLusinOLCA CH-GR

Art. 32 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - 2. Einzureichende Unterlagen

Einrichtungen des betreuten Wohnens
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Art. 32 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · 2. Einzureichende Unterlagen

1. Dem Anerkennungsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen

a) eine Bestätigung der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden, wonach die Bauten die Vorgaben der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten sowie des Merkblatts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" des Amts erfüllen;

b) ein Betriebskonzept, das sich zum Angebot im Allgemeinen und insbesondere zur Ausgestaltung und zu den Leistungen der Grundbetreuung sowie zum weiteren Dienstleistungsangebot äussert.

2. Einrichtungen, welche bereits vor dem 1. Januar 2017 bestanden, haben anstelle einer Bestätigung gemäss Absatz 1 Litera a dem Anerkennungsgesuch einen Bericht der Fachstelle "Hindernisfreies Bauen" der Pro Infirmis Graubünden zur Einhaltung der Norm SIA 500 Hindernisfreie Bauten und der Vorgaben des Merkblatts des Amts "Bauliche Anforderungen an Einrichtungen des betreuten Wohnens" beizulegen.

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