506.060
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CH-GR
Art. 3 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
Rechnungslegung
Art. 3 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung
1. Die Jahresrechnung ist gemäss den Vorgaben des Amts zu erstellen.
2. Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3. Investitionen mit einem Anschaffungswert von über 3000 Franken pro Objekt sind in der Anlagebuchhaltung zu erfassen und während der Nutzungsdauer linear abzuschreiben. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz.
4. Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Spitex Verbands Schweiz und den Vorgaben des Amts zu führen.
5. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
6. Das Amt kann bei den Diensten ohne kommunalen Leistungsauftrag die Anforderungen an die Rechnungslegung reduzieren oder diese von der Pflicht zur Führung einer Kostenrechnung befreien.
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Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
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