506.060
VOzKPGOLusinOLCA
CH-GR
Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen
Rechnungslegung
Art. 2 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen
1. Die Jahresrechnung ist gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Amt zu genehmigen.
2. Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.
3. Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Verbands Heime und Institutionen Schweiz und den Vorgaben des Amts zu erstellen.
4. ...
5. ...
6. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.
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Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser
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