Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
506.060 VOzKPGOLusinOLCA CH-GR

Art. 2 Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen

Rechnungslegung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (55 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 2 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG · Alters- und Pflegeheime sowie Pflegegruppen

1. Die Jahresrechnung ist gemäss den von der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung erlassenen Grundsätzen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) und dem darauf beruhenden Handbuch des Bündner Spital- und Heimverbands zu erstellen. Das Handbuch ist vom Amt zu genehmigen.

2. Die freien Reserven dürfen einen halben Jahresumsatz nicht übersteigen.

3. Die Kostenrechnung ist gemäss dem Handbuch des Verbands Heime und Institutionen Schweiz und den Vorgaben des Amts zu erstellen.

4. ...

5. ...

6. Das Geschäftsjahr hat dem Kalenderjahr zu entsprechen.

← Art. 1 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG Verordnung zum Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG) - Spitäler, Kliniken und Geburtshäuser Art. 3 Verordnung zum Krankenpflegegesetz, VOzKPG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →