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Art. 9 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - 2. Organisation der Gesundheitsversorgungsregionen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 9 Krankenpflegegesetz, KPG · 2. Organisation der Gesundheitsversorgungsregionen

1. Die Gemeinden der einzelnen Gesundheitsversorgungsregionen haben sich in zweckmässiger Weise zu organisieren.

2. Die Trägerschaften der Leistungserbringer haben den Gemeinden ihrer Gesundheitsversorgungsregion ein angemessenes Mitspracherecht einzuräumen. Zu diesem Zweck schliesst die Gesundheitsversorgungsregion mit den Trägerschaften der Leistungserbringer eine Leistungsvereinbarung ab.

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