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Art. 52 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Koordination

Rettungswesen - Allgemeines
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Art. 52 Krankenpflegegesetz, KPG · Koordination

1. Eine zentrale Koordinationsstelle gewährleistet rund um die Uhr die Alarmierung bei medizinischen Notfällen und koordiniert den Einsatz der geeigneten personellen und materiellen Mittel.

2. Der Kanton kann die zentrale Koordinationsstelle selber betreiben oder Dritte damit beauftragen.

3. Personen, die durch einen von der zentralen Koordinationsstelle alarmierten Notfall- und Krankentransportdienst eines öffentlichen Spitals transportiert werden, haben sich an den Betriebskosten der Koordinationsstelle zu beteiligen. Die Höhe der Beteiligung wird von der Regierung festgelegt und beträgt maximal 200 Franken pro durch die Koordinationsstelle disponierten Einsatz. Der festgelegte Betrag ist vom Spital in Rechnung zu stellen und an die Koordinationsstelle weiterzuleiten.

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