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Art. 45 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Ausbildungsleistungen und Weiterbildungsplätze

Aus- und Weiterbildung
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Art. 45 Krankenpflegegesetz, KPG · Ausbildungsleistungen und Weiterbildungsplätze

1. Die beitragsberechtigten Spitäler, Alters- und Pflegeheime sowie Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sind verpflichtet, entsprechend dem Mitarbeitendenbestand Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe zu erbringen sowie innerkantonalen und im Interesse des Kantons liegenden ausserkantonalen Ausbildungsstätten Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe zur Verfügung zu stellen.

2. Die Regierung legt die von den beitragsberechtigten Leistungserbringern gemäss Absatz 1 zu erbringenden Ausbildungsleistungen sowie die Anzahl der von ihnen zur Verfügung zu stellenden Aus- und Weiterbildungsplätze fest.

3. Die Regierung kann das System und die Höhe der Abgeltung festlegen.

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