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Art. 44 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Beitragskürzung

Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie anerkannte Pflegefachpersonen
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Art. 44 Krankenpflegegesetz, KPG · Beitragskürzung

1. Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn

a) die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforderungen an die Strukturqualität erbracht werden;

b) die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet eingereicht werden;

c) anspruchsberechtigen Personen Leistungen vorenthalten werden;

d) den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Regierung festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen in Rechnung gestellt werden;

e) die den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in Rechnung gestellten Tarife zu einer Überschreitung der gemäss Vorgabe der Regierung maximal zulässigen Reserven führen;

f) die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und Rechnungslegung nicht eingehalten werden;

g) die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe nicht erbracht werden;

h) die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird.

2. Die Beiträge, die in Anwendung von Absatz 1 Litera g und h gekürzt werden, sind anteilmässig denjenigen Diensten auszurichten, die mehr Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.

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