Art. 44 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Beitragskürzung
Art. 44 Krankenpflegegesetz, KPG · Beitragskürzung
1. Die Beiträge des Kantons können um 5 bis 30 Prozent gekürzt werden, wenn
a) die Leistungen nicht gemäss den von der Regierung vorgegebenen Anforderungen an die Strukturqualität erbracht werden;
b) die Kosten- und Leistungsdaten unvollständig, fehlerhaft oder verspätet eingereicht werden;
c) anspruchsberechtigen Personen Leistungen vorenthalten werden;
d) den pflege- oder betreuungsbedürftigen Personen höhere als die von der Regierung festgelegten maximalen Kostenbeteiligungen in Rechnung gestellt werden;
e) die den pflege- und betreuungsbedürftigen Personen in Rechnung gestellten Tarife zu einer Überschreitung der gemäss Vorgabe der Regierung maximal zulässigen Reserven führen;
f) die von der Regierung erlassenen Vorschriften über die Betriebsführung und Rechnungslegung nicht eingehalten werden;
g) die von der Regierung festgelegten Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe nicht erbracht werden;
h) die von der Regierung festgelegte Anzahl Aus- und Weiterbildungsplätze für Gesundheitsberufe nicht zur Verfügung gestellt wird.
2. Die Beiträge, die in Anwendung von Absatz 1 Litera g und h gekürzt werden, sind anteilmässig denjenigen Diensten auszurichten, die mehr Ausbildungsleistungen für Gesundheitsberufe erbringen als von der Regierung festgelegt.