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Art. 41 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Beiträge 1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag

Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung sowie anerkannte Pflegefachpersonen
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Art. 41 Krankenpflegegesetz, KPG · Beiträge 1. Dienste mit kommunalem Leistungsauftrag

1. Der Kanton und die Gemeinden gewähren den Diensten der häuslichen Pflege und Betreuung mit kommunalem Leistungsauftrag leistungsbezogene Beiträge an

a) die Pflegeleistungen;

b) die Leistungen der Akut- und Übergangspflege;

c) die hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen;

d) den Mahlzeitendienst.

2. Der Beitrag des Kantons und der Gemeinden beträgt 55 Prozent beziehungsweise 45 Prozent pro Leistungskategorie der nicht durch die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten gedeckten anerkannten Kosten.

3. Basis für die Festlegung der leistungsbezogenen Beiträge bilden die Kosten- und Leistungsdaten der Kostenrechnung der drei der Beschlussfassung vorangehenden Jahre der wirtschaftlichen Dienste. Bei der Festlegung berücksichtigt die Regierung die gegenüber den Basisjahren durch exogene Faktoren und die Teuerung verursachten Aufwandänderungen.

4. Beitragspflichtig ist die Gemeinde, in welcher die Klientin oder der Klient Wohnsitz hat.

5. Die Regierung kann den zeitlichen Umfang der hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen und des Mahlzeitendienstes begrenzen.

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