Art. 40 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Kosten und Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten
Art. 40 Krankenpflegegesetz, KPG · Kosten und Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten
1. Die Regierung legt für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung und die anerkannten Pflegefachpersonen die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten fest für
a) die Pflegeleistungen;
b) die Leistungen der Akut- und Übergangspflege.
2. Sie legt zusätzlich für die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit kommunalem Leistungsauftrag die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten fest für
a) die hauswirtschaftlichen und betreuerischen Leistungen;
b) den Mahlzeitendienst.
3. Für die Festlegung der maximalen Kostenbeteiligung der Klientinnen und Klienten an den Pflegekosten sind 50 Prozent des nach Bundesrecht maximal zulässigen Betrages massgebend.
4. Die beitragsberechtigten Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung haben die Kostenbeteiligungen der Klientinnen und Klienten derart anzusetzen, dass die gemäss Vorgabe der Regierung maximal zulässigen Reserven nicht überschritten werden.