506.000
KPGLSILCA
CH-GR
Art. 35 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Innovationsbeiträge
Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen
Art. 35 Krankenpflegegesetz, KPG · Innovationsbeiträge
1. Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von betagten Personen während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.