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Art. 35 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Innovationsbeiträge

Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen
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Art. 35 Krankenpflegegesetz, KPG · Innovationsbeiträge

1. Der Kanton kann neue Modelle für die ambulante und stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und von betagten Personen während einer befristeten Versuchsphase finanzieren, sofern eine qualifizierte Wirkungsbeurteilung gewährleistet ist.

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