Art. 33 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Kosten und Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner
Art. 33 Krankenpflegegesetz, KPG · Kosten und Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner
1. Die Regierung legt für die auf der Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen die anerkannten Kosten und die maximale Kostenbeteiligung fest für
a) die Pensionskosten;
b) die Betreuungskosten;
c) die Pflegekosten.
2. Basis für die Festlegung der anerkannten Kosten und der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner bilden die durchschnittlichen Kosten der wirtschaftlichen Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen gemäss Kostenrechnung des der Beschlussfassung vorangehenden Jahres. Bei der Festlegung berücksichtigt die Regierung die gegenüber dem Basisjahr durch exogene Faktoren und die Teuerung verursachten Aufwandänderungen.
3. Für die Festlegung der maximalen Kostenbeteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den Pflegekosten ist der nach Bundesrecht maximal zulässige Betrag massgebend.
4. Die beitragsberechtigten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen haben ihre Tarife derart anzusetzen, dass die gemäss Vorgabe der Regierung maximal zulässigen Reserven nicht überschritten werden.
5. Bei ausserordentlich pflege- oder betreuungsaufwendigen Bewohnerinnen und Bewohnern legt die Regierung zusätzliche anerkannte Kosten für die Pflege und Betreuung fest. Die Kostenübernahme von Kanton und Gemeinden richtet sich nach Artikel 34 Absatz 2.
6. Die Regierung legt fest, in welchen Fällen eine Bewohnerin oder ein Bewohner gemäss Absatz 5 als ausserordentlich pflege- oder betreuungsaufwendig gilt.