506.000
KPGLSILCA
CH-GR
Art. 32 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - 2. Beitragsvoraussetzungen
Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen
Art. 32 Krankenpflegegesetz, KPG · 2. Beitragsvoraussetzungen
1. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Angebotes durch die Regierung.
2. Die Anerkennung wird gewährt wenn
a) das Angebot der kantonalen Rahmenplanung entspricht;
b) das Projekt eine zweckmässige Pflege und Betreuung gewährleistet und baulich einwandfrei ist;
c) bei Pflegegruppen die Unterstützung durch ein Alters- und Pflegeheim oder durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung sichergestellt ist;
d) eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist.