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Art. 32 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - 2. Beitragsvoraussetzungen

Angebote für die stationäre Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen
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Art. 32 Krankenpflegegesetz, KPG · 2. Beitragsvoraussetzungen

1. Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist die Anerkennung des Angebotes durch die Regierung.

2. Die Anerkennung wird gewährt wenn

a) das Angebot der kantonalen Rahmenplanung entspricht;

b) das Projekt eine zweckmässige Pflege und Betreuung gewährleistet und baulich einwandfrei ist;

c) bei Pflegegruppen die Unterstützung durch ein Alters- und Pflegeheim oder durch einen Dienst der häuslichen Pflege und Betreuung sichergestellt ist;

d) eine zweckmässige und wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist.

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