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Art. 28 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste

Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste
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Art. 28 Krankenpflegegesetz, KPG · Pflegeheimplanung und Pflegeheimliste

1. Die Regierung erstellt nach den Vorgaben der Krankenversicherungsgesetzgebung eine Planung für die Pflege und Betreuung von Langzeitpatientinnen und -patienten und betagten Personen und erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung eine Pflegeheimliste.

2. Sie kann die Aufnahme einer Institution auf die Pflegeheimliste von der Zustimmung der Gesundheitsversorgungsregion beziehungsweise der zuständigen Subregion der Gesundheitsversorgungsregion Churer Rheintal abhängig machen.

3. Die Bestimmungen zur Spitalplanung und Spitalliste gelten dabei sinngemäss.

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