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Art. 22 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Notfall- und Krankentransport

Beiträge an Spitäler und Geburtshäuser
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Art. 22 Krankenpflegegesetz, KPG · Notfall- und Krankentransport

1. Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter Berücksichtigung des Rettungskonzepts sowie des Kostendeckungsgrades bei wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des Rettungsdienstes auf die Spitäler und auf die Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca auf.

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