506.000
KPGLSILCA
CH-GR
Art. 22 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Notfall- und Krankentransport
Beiträge an Spitäler und Geburtshäuser
Art. 22 Krankenpflegegesetz, KPG · Notfall- und Krankentransport
1. Die Regierung teilt den Gesamtkredit für den Anteil des Kantons an den Beiträgen des Kantons und der Gemeinden für den Notfall- und Krankentransportdienst unter Berücksichtigung des Rettungskonzepts sowie des Kostendeckungsgrades bei wirtschaftlicher Führung und angemessener Ausgestaltung und Organisation des Rettungsdienstes auf die Spitäler und auf die Gesundheitsversorgungsregion Mesolcina-Calanca auf.