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Art. 2 Gesetz über die Förderung der Krankenpflege und der Betreuung von betagten und pflegebedürftigen Personen (Krankenpflegegesetz, KPG) - Beitragsberechtigte Leistungserbringer

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Krankenpflegegesetz, KPG · Beitragsberechtigte Leistungserbringer

1. Der Kanton unterstützt

a) die auf einer Spitalliste aufgeführten Spitäler und Geburtshäuser;

b) die auf einer Pflegeheimliste aufgeführten Alters- und Pflegeheime und Pflegegruppen;

c) die Dienste der häuslichen Pflege und Betreuung mit einer Betriebsbewilligung;

d) die zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassenen Pflegefachpersonen;

e) die anerkannten Rettungsorganisationen.

2. Sofern ein Bedarf nachgewiesen ist, kann die Regierung die Unterstützung auf weitere Leistungserbringer ausdehnen.

3. Zur Überprüfung der Beitragspflicht der öffentlichen Hand an Leistungen der beitragsberechtigten Leistungserbringer ist das zuständige Amt (Amt) berechtigt, über ein Abrufverfahren im zentralen Einwohnerregister die Niederlassungs- oder Aufenthaltsgemeinde der behandelten beziehungsweise leistungsbeziehenden Person abzufragen.

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