504.300
CH-GR
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Lieferscheine
Bewilligung und Kontrolle
Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Lieferscheine
1. Die Apotheker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem Empfänger zu übergeben; die zwei andern sind jeweils auf den ersten Tag eines Monats an das Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.