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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Lieferscheine

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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Lieferscheine

1. Die Apotheker erstellen für sämtliche Lieferungen von Betäubungsmitteln an Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Spitäler drei Lieferscheine. Ein Exemplar ist dem Empfänger zu übergeben; die zwei andern sind jeweils auf den ersten Tag eines Monats an das Bundesamt für Gesundheitswesen einzusenden.

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