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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Unterbringung oder Zurückbehaltung Betäubungsmittelabhängiger

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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Unterbringung oder Zurückbehaltung Betäubungsmittelabhängiger

1. Zuständigkeit und Verfahren für die Unterbringung oder die Zurückbehaltung betäubungsmittelabhängiger Personen im Sinne von Art. 15b BetMG richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und des Einführungsgesetztes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über die fürsorgerische Unterbringung.

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