Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Behandlung Betäubungsmittelabhängiger mit Betäubungsmitteln
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Behandlung Betäubungsmittelabhängiger mit Betäubungsmitteln
1. Zur Verschreibung, Abgabe und Verabreichung von Betäubungsmitteln zur Behandlung von betäubungsmittelabhängigen Personen sind nur die Ärzte befugt, welche das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit allgemein oder im Einzelfall dazu ermächtigt. Beginn, Art und Ende der Behandlung sowie der Name jedes Patienten sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu melden.
2. Das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit führt ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen und über die erstatteten Meldungen gemäss Absatz 1. Der Kantonsarzt ist berechtigt, darüber anderen Ärzten Auskünfte zu geben, sofern medizinische Gründe dies erfordern.
3. In Notfällen können Ärzte betäubungsmittelabhängigen Personen Betäubungsmittel verschreiben, abgeben und verabreichen. Der Patient ist unverzüglich an einen Arzt mit einer Bewilligung im Sinne von Absatz 1 zu überweisen.