504.300
CH-GR
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Rezeptformulare
Bewilligung und Kontrolle
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Rezeptformulare
1. Für alle Betäubungsmittelverschreibungen sind spezielle Betäubungsmittel-Rezeptblöcke zu verwenden, welche beim Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit zu beziehen sind.
2. Verlust oder Diebstahl von Rezeptformularen sind dem Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit unter Angabe der Rezeptnummer unverzüglich zu melden.
3. Betäubungsmittelrezepte sind zehn Jahre lang aufzubewahren.