504.300
CH-GR
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Befreiung von der Bewilligungspflicht
Bewilligung und Kontrolle
Art. 5 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Befreiung von der Bewilligungspflicht
1. Die im Kanton Graubünden zur selbständigen Berufsausübung zugelassenen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und verantwortlichen Leiter von öffentlichen oder Spitalapotheken bedürfen keiner kantonalen Bewilligung zum Beziehen, Lagern, Verwenden und Abgeben von Betäubungsmitteln.
2. Die Kantonspolizei ist berechtigt, Betäubungsmittel in geringen Mengen zu Ausbildungszwecken aufzubewahren.