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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Untersuchungsorgane

Zuständigkeit
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Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Untersuchungsorgane

1. Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme, Sicherstellung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.

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