504.300
CH-GR
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Untersuchungsorgane
Zuständigkeit
Art. 4 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Untersuchungsorgane
1. Die Zuständigkeit für die Beschlagnahme, Sicherstellung und Aufbewahrung von Betäubungsmitteln im Rahmen einer Strafverfolgung richtet sich nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung und der kantonalen Einführungsgesetzgebung.