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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel - Kantonsarzt

Zuständigkeit
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Art. 3 Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Betäubungsmittel · Kantonsarzt

1. Der Kantonsarzt nimmt die Meldungen über Fälle von Betäubungsmittelmissbrauch entgegen (Art. 15 Abs. 1 BetMG) und berät das Departement für Justiz, Sicherheit und Gesundheit bei der Anordnung von Massnahmen.

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